Statuten

Art. 1 Name und Sitz

Unter dem Namen Studien- und Forschungsstelle (SFST) besteht mit Sitz in Basel ein Ver­ein im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Art. 2 Zweck

Der Verein Studien- und Forschungsstelle Schweiz-Türkei bezweckt, die Forschung und den Forschungsaustausch zu Gegenständen, welche die Türkei betreffen, insbesondere im Be­reich Schweiz-Türkei und Europa-Türkei, mit eigenen Projekten oder durch die Unterstüt­zung fremder Projekte zu fördern. Der Verein achtet die wissenschaftliche Unabhängigkeit, die Meinungsfreiheit, die religiöse und politische Neutralität sowie ein humanistisches Menschenbild.

Art. 3 Mitglieder

Jede natürliche Person, welche den Vereinszweck unterstützt und die Mitgliederbeiträge bezahlt, kann Mitglied des Vereins werden. Das Komitee entscheidet über den Erwerb und den Verlust der Mitgliedschaft.

Art. 4 Vereinsvermögen

Das Vereinsvermögen wird aus den Mitgliederbeiträgen sowie aus Zuwendungen Dritter einschliesslich der öffentlichen Hand geäufnet. Die Generalversammlung legt die Mitgliederbeiträge fest. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

Art. 5 Organe

Die Organe des Vereins sind die Generalversammlung und das Komitee. Der Verein kann einen Beirat bestellen und diesen mit beratenden und unterstützenden Aufgaben betrauen.

Art. 6 Generalversammlung
Die Generalversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt. Sie wird vom Komitee oder vom Präsidium mindestens 10 Tage im Voraus einberufen. 20% der Mitglieder können beim Komitee die Einberufung einer ausserordentlichen Gene­ralversammlung verlangen.

Art. 7 Zuständigkeiten der Generalversammlung
Die Generalversammlung ist zuständig für die folgenden Geschäfte:

1. Wahl des Komitees

2. Bestätigung der Rechnungsprüferinnen

3. Abnahme der Rechnung und Erteilung der Decharge

4. Festlegung des Mitgliederbeitrages

5. Statutenänderungen

6. Auflösung des Vereins

Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Statutenänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

Art. 8 Komitee (Vorstand)

Das Komitee besteht aus mindestens fünf Mitgliedern.
Die Amtsdauer der Vereinsratsmitglieder beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Das Komitee wählt aus dem Kreise seiner Mitglieder ein Präsidium bestehend aus ei­nem(er) Präsident:in oder zwei Ko-Präsident:innen.

Art. 9 Aufgaben des Komitees

Das Komitee führt die Geschäfte des Vereins, vertritt diesen nach aussen und bestimmt Un­terschriftenregelung.

Es versammelt sich bei Bedarf,jedoch mindestens dreimal pro Jahr. Das Komitee fasst alle Vereinsbeschlüsse, welche nicht durch Gesetz oder Statuten einem anderen Organ zustehen. Das Komitee ist bei allen seinen Beschlüssen an den Zweck des Vereins gebunden.

Art. 10 Organisation des Komitees

Das Komitee fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Präsidentin den Ausschlag. Zur Beschlussfassung muss mindestens die Hälfte der Mitglieder des Komitees anwesend sein. Beschlüsse können auch auf dem Zirkularweg gefasst werden, sofern nicht mindestens zwei Mitglieder des Komitees eine mündliche Beratung verlangen. Im Übrigen konstituiert sich das Komitee selbst.

Art. 11 Beirat

Das Komitee kann einen Beirat einsetzen. Der Beirat berät das Komitee bei der Zweckverfolgung, verfügt aber über keine Entschei­dungskompetenz.

Art. 12 Rechnungslegung

Das Komitee schliesst jährlich auf den 31. Dezember die Rechnung ab und erstellt das Bud­get für das kommende Jahr. Die Rechnung wird von einem oder mehreren Rechnungsprüfer:innen kontrolliert und auf deren Antrag von der Generalversammlung genehmigt. Die Rechnungsprüfer:innen werden vom Komitee ernannt und von der Generalversamm­lung bestätigt.

Art. 13 Auflösung

Die Generalversammlung kann jederzeit mit einer Mehrheit von zwei Dritteln die Auflösung des Vereins beschliessen. Im Falle der Auflösung ist das Vereinsvermögen ausschliesslich für gleiche oder ähnliche Zwecke zu verwenden.

Angenommen an der Gründungsversammlung des Vereins
vom 26. September 2016 in Basel